In der Betreuungsabteilung kann die Einrichtung einer Betreuung angeregt werden.
Voraussetzungen einer Betreuung?Eine Betreuung kann für einen Betroffenen angeordnet werden, der wegen
- psychischer Krankheiten,
- geistiger Behinderungen,
- seelischer Behinderungen oder
- körperliche Behinderungen
zur Wahrnehmung seiner Rechtsangelegenheiten nicht in der Lage ist.
Der Umfang einer Betreuung wird gerichtlich festgelegt (Einteilung in verschiedene Aufgabenkreise).
Die Notwendigkeit einer Betreuung wird spätestens alle 7 Jahre überprüft.
Wie wird eine Betreuung eingeleitet?
Wenn eine der oben genannten Voraussetzungen vorliegt:
- Antragsformular auf der Geschäftsstelle beantragen (z. B. telefonisch)
- dem Formular ein ärztliches Attest beifügen, aus dem hervorgeht, dass eine Betreuung notwendig ist
- ausgefülltes Formular und Attest dem Gericht übersenden.
Alles weitere wird vom Gericht aus geregelt.
Sollte dringender Handlungsbedarf bestehen (z. B. Anlegen einer PEG-Sonde), so kann die Betreuung auch einstweilen angeordnet werden (Dauer: längstens 6 Monate).
Betreuer sollte nach Möglichkeit eine der oder dem Betroffenen nahestehende Person werden. Diese wird vom Gericht durch Beschluss bestellt.
Dem ehrenamtlichen Betreuer steht nach Ablauf eines Jahres nach Bestellung eine Aufwandspauschale von derzeit 323 Euro zu, die bei mittellosen Betreuten aus der Staatskasse zu zahlen ist und beim Amtsgericht beantragt werden kann.
Sollten keine der oder dem Betroffenen nahestehenden Personen vorhanden bzw. geeignet sein, so kann auch ein Berufsbetreuer eingesetzt werden.