Das Grundbuchamt führt das Grundbuch über die Grundstücke, die in seinem Bezirk belegen sind.
Im Grundbuch sind erfasst:
a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (Wohnungs- und Teileigentum), Erbaurechte usw.
b) Eigentumsverhältnisse an Grundstücken
c) Belastungen von Grundstücken (z.B.Grunddienstbarkeiten, Hypotheken und Grundschulden)
Das Grundbuch selbst genießt öffentlichen Glauben. Auf seine Eintragungen kann man sich verlassen, soweit man nicht bösgläubig ist. Das Grundbuch ist allerdings nicht öffentlich zugänglich. Jeder, der es einsehen will, muss ein berechtigtes Interesse an der Einsicht haben. Ein berechtigtes Interesse hat immer der Eigentümer und jeder, der im Grundbuch (z.B. als Berechtigter eines Rechts) eingetragen steht. Jeder andere muss eine eventuell beabsichtigte Einsicht in das Grundbuch dem Grundbuchamt gegenüber darlegen.
Anträge auf Eintragung in ein Grundbuch können (abgesehen von ganz geringen Ausnahmefällen) nur mit Hilfe eines Notars gestellt werden.
Das Grundbuchamt wird in der Regel nur auf Antrag tätig, d.h. alle Eintragungen kommen nur dann zustande, wenn sie formgerecht gestellt sind, sie bleiben so lange im Grundbuch stehen, bis deren Löschung formgerecht beantragt wird.