Amtsgericht Hamm

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Nachlasssachen

In der Nachlassabteilung werden unter anderem folgende Vorgänge bearbeitet:

  • Amtliche Verwahrung von letztwilligen Verfügungen (Testamente und Erbverträge), die durch einen Notar beurkundet wurden
  • Amtliche Verwahrung privatschriftlicher oder gemeinschaftlicher privatschriftlicher Testamente
  • Eröffnung letztwilliger Verfügungen (Testamente oder Erbverträge), die sich beim Nachlassgericht in amtlicher Verwahrung befinden
  • Eröffnungen von Erbverträgen, sofern sich diese in Notarverwahr befanden
  • Eröffnung privatschriftlicher oder gemeinschaftlicher privatschriftlicher Testamente, sofern diese zu Lebzeiten zu Hause oder an anderer Stelle verwahrt worden sind
    (Jede letztwillige Verfügung ist, unabhängig von der Art der letztwilligen Verfügung, vom Alter oder von ihrer Gültig- oder Ungültigkeit, unmittelbar nach Ableben des Testators bei dem zuständigen Nachlassgericht zum Zwecke der Eröffnung abzuliefern - § 2259 Bürgerliches Gesetzbuch -)
  • Erteilung von Erbscheinen nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge
    (Erbscheine nach gesetzlicher Erbfolge werden vom Rechtspfleger erteilt. Erbscheine nach gewillkürter Erbfolge werden vom Richter erteilt.)
  • Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
    (Testamentsvollstreckerzeugnisse werden vom Richter erteilt.)
  • Aufnahme von Erbausschlagungserklärungen, einschließlich evtl. erforderlich werdender Anfechtungen der Versäumung der Ausschlagungsfrist sowie der Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums
  • Feststellung des Erbrechts des Fiskus
  • Einleitung von Nachlasspflegschaften
  • Nachlassverwaltungen
  • Aufnahme von Nachlassverzeichnissen auf Antrag eines Gläubigers
  • Anordnungen zur Sicherung des Nachlasses (Nachlasspflegschaft, Siegelung des Nachlasses, Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten ...)
  • Rückgabe von Testamenten, aus der amtlichen Verwahrung
    (Durch die Rückgabe des öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung gilt dieses als widerrufen. Die Rückgabe des privatschriftlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung hat auf seine Wirksamkeit keinen Einfluss.)

Erbverträge können zwar aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden, müssen aber bei den Akten weiter verwahrt werden. Die Aufhebung eines Erbvertrages kann nur durch notarielle Beurkundung erfolgen.

Privatschriftliche Testamente müssen vom Testator persönlich geschrieben und unterschrieben sein und sollen Ort und Datum ihrer Errichtung enthalten. Gemeinschaftliche Testamente müssen von einem der beiden Ehepartner geschrieben und unterschrieben sein und vom anderen Ehepartner unterschrieben sein. Sie sollten ebenfalls Ort und Datum der Errichtung enthalten.

Hinweis:

Bei Antragstellung ist normalerweise die Vorlage eines gültigen Ausweises (Personalausweis oder Reisepass) erforderlich.
Die bei Stellung eines Erbscheinsantrags vorzulegenden Personenstandsurkunden befinden sich häufig im Stammbuch des Erblassers. Es empfiehlt sich daher, schon bei der ersten Rücksprache bei Gericht das Familienstammbuch des Erblassers mitzubringen.


 

© Der Direktor des Amtsgerichts Hamm, 2012