Amtsgericht Hamm

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Geschäftsverteilungspläne

In Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist das Recht auf den gesetzlich bestimmten Richter geregelt. Jeder hat Anspruch darauf, dass im Voraus nach allgemeinen Merkmalen bestimmt wird, welcher Richter innerhalb des Gerichts für ein bestimmtes Gerichtsverfahren zuständig ist. Diese Verteilung regelt der Geschäftsverteilungsplan, der von dem Gerichtspräsidium für ein Kalenderjahr im Voraus aufgestellt wird.

Das Präsidium des Amtsgerichts Hamm besteht aus dem Direktor und 4 weiteren (gewählten) Richter/innen. Die Aufstellung eines Geschäftsverteilungsplanes soll verhindern, dass im Nachhinein durch Auswahl oder Ablösung eines Richters Einfluss auf den Ausgang eines Verfahrens genommen werden kann.

Der Geschäftsverteilungsplan (und eventuelle Änderungsbeschlüsse) dürfen durch jedermann eingesehen werden und können deshalb hier heruntergeladen werden.

Der mit Wirkung zum 01.01.2011 vom Präsidium des Amtsgerichts beschlossene Geschäftsverteilungsplan unterliegt im Laufe des Geschäftsjahres Veränderungen. Maßgeblich ist daher jedoch der jeweilige in der Verwaltungsabteilung ausliegende Geschäftsverteilungsplan in Verbindung mit Änderungsbeschlüssen des Präsidiums.

 


 

© Der Direktor des Amtsgerichts Hamm, 2012